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Aktuelle Preise Rheinisch-Bergischer Kreis 

Taxentarif

20. Änderungsverordnung zur Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen mit den im Rheinisch-Bergischen Kreis zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 19.12.1975. Die Änderungsverordnung tritt am 01.12.2022, frühestens jedoch mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

§1 Geltungsbereich und Pflichtfahrgebiet

1. Bei der Beförderung von Personen mit den im Rheinisch-Bergischen Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises.
3. Bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

§2 Tarifstufen

1. Wartezeiten sind alle Stillstände während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
2. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
3. a) Wartezeiten werden für die ersten 10 Minuten mit je 10 Cent je angefangene 8,93 Sekunden (40,30 Euro/Std.)berechnet.
b) Wartezeiten werden ab der 11. Minute mit jeweils 10 Cent je angefangene 7,19 Sekunden (50,10 Euro/Std.) berechnet. Die Tarifumschaltung von der Wartezeit für die ersten
10 Minuten auf die Wartezeit ab der 11. Minute hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.

§3 Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§4 Wartezeiten

1. Wartezeiten sind alle Stillstände während der Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet wird oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
2. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
3. a) Wartezeiten werden für die ersten 10 Minuten mit je 10 Cent je angefangene 10,91 Sekunden (33 Euro/Std.) berechnet.
b) Wartezeiten werden ab der 11. Minute mit jeweils 10 Cent je angefangene 8,78 Sekunden (41 Euro/Std.) berechnet.
Die Tarifumschaltung von der Wartezeit für die ersten 10 Minuten auf die Wartezeit ab der 11. Minute hat automatisch durch den Fahrpreisanzeiger zu erfolgen.

§5 Zuschlag für Fahrten mit Großraumtaxen

Der Zuschlag für Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind) beträgt 7,70 Euro. Der Zuschlag wird fällig, wenn das Großraumtaxi konkret angefordert oder, wenn ein solches am Taxenstand von mehr als 4 Fahrgästen benutzt wird. Der Zuschlag
muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

§6 Gepäck und Kleintiere

1. Für die Beförderung von Gepäck kann ein Zuschlag in Höhe von 70 Cent und für die Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 35 Cent erhoben werden. Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger erscheinen.
2. Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.

§7 Mitführen des Tarifs

Der Tarif ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§8 Fahrtausfall

Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist bei Ausfall einer bestellten Fahrt mit Anfahrt innerhalb der Betriebssitzgemeinde der dreifache Grundpreis und über die Grenze der Betriebssitzgemeinde hinaus der sechsfache Grundpreis zu zahlen.

§9 Fahrpreisanzeige

1. Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen (§ 28 BOKraft).
2. Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß funktionierendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
3. Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist nach Beendigung der Fahrt das Fahrzeug nicht mehr zur Personenbeförderung einzusetzen, sondern erst nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigers. Sowohl dem Unternehmer als auch dem Fahrer der Taxe obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrpreisanzeigers.
4. Bei einem gestörten Fahrpreisanzeiger ist je Besetztkilometer ein Entgelt von 2,80 Euro zu zahlen.
5. Tritt eine Störung bereits während der Anfahrt auf, darf die Fahrt nicht durchgeführt werden. Diese Störung geht zu Lasten des Unternehmers. In einem solchen Falle ist der Taxenfahrer verpflichtet, über Funk eine andere mit ordnungsgemäß funktionierendem Fahrpreisanzeiger ausgerüstete Taxe zu benachrichtigen.
6. Über eine während der Fahrt aufgetretene Störung ist der Fahrgast sofort zu unterrichten. Er ist darüber zu informieren, dass vom Zeitpunkt der Störung an die Berechnung des Entgeltes nach Ziffer 4 zu erfolgen hat.

§10 Besondere Bedingungen

1. Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:
1.1 Der Taxenfahrer ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich; er öffnet und schließt dieTaxentür.
1.2 Der Taxenfahrer kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf Wünsche der Fahrgäste ist dabei möglichst Rücksicht zu nehmen.
1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxenfahrer gestatten, dass das Gepäck auch anderweitig untergebracht wird.
1.4 Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxen und der Verkehr dadurch nicht gefährdet werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem betreffenden Fahrgast selbst; er haftet für jeden Schaden der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Taxenfahrer bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben, und ihm etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrtweges rechtzeitig bekannt zu geben.
1.6 Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxenfahrer zu zahlen. Der Taxenfahrer kann jedoch in besonderen Fällen schon vor Antritt der Fahrt Vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Der Taxenfahrer muss ausreichendes Wechselgeld mitführen.
1.7 Die von Fahrgästen oder mitgenommenen Tieren durch Beschädigung oder Verunreinigung der Taxe entstandenen Kosten sind von dem Fahrgast zu ersetzen.
1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der Taxenfahrer nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte, so ergeben sich darauf auch keine Ersatzansprüche.
2. Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.
3. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.

§11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diesen Taxentarif werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit
§ 45 BOKraft als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden und nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Herausgeber: Rheinisch-Bergischer Kreis, Der Landrat, Straßenverkehrsbehörde, Am Rübezahlwald 7, 54169 Bergisch Gladbach, Tel.: 02202 13-2285, www.rbk-direkt.de, Foto: © Christian Müller – Fotolia.com, Layout: Werbeagentur LAWRENZ | www.qualitaeter.de

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